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Zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie hat die Schweiz verschiedene Massnahmen getroffen. Seit dem 16. März gilt die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz!
Der dringende Aufruf an die Bevölkerung: BLEIBEN SIE ZUHAUSE. RETTEN SIE LEBEN.


20.03.2020: Verschärfung COVID-19-Verordnung 2, Bundesrat

BAG_Plakat_StopCorona_29.03.2020

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Bundesrat verschäft und präzisiert COVID-19 Verordnung nochmals

DRINGENDE BOTSCHAFT: BLEIBEN SIE ZUHAUSE!

Übersicht zu den COVID-19-Massnahmen

  • Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum sind verboten.
  • Bis 5 Personen gilt ein Mindestabstand von 2 Meter

Quelle: Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), Bundesrat, 20.03.2020


16.03.2020: Verschärfung COVID-19-Verordnung 2, Bundesrat

Bundesrat verfügt die ausserordentliche Lage (Notrecht)

Art. 7 Ausserordentliche Lage
Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.

Quelle: Epidemiengesetzes vom 28. September 2012

Übersicht zu den COVID-19-Massnahmen

  • Generelles Veranstaltungsverbot
  • Schliessung aller Restaurationsbetriebe, Bars, Discos
  • Schliessung aller Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe
  • Schliessung Einkaufsläden & Märkte (mit Ausnahmen z.B. Lebensmittel)
  • Besonders gefährtete Personen sollen zuhause bleiben. Als besonders gefährdet gelten Personen ab 65 Jahren, sowie Personen mit entsprechenen Erkrankungen.
  • Diese Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gelten schweizweit bis zum 19. April 2020.

Quelle: Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), Bundesrat, 16.03.2020


13.03.2020: COVID-19-Verordnung 2, Bundesrat

Quelle: Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), Bundesrat, 13.03.2020

Aufgrund der sich schnell ändernden Situation, versuchen wir die Daten stets aktuell zu halten. Beachten Sie jedoch das jeweilige Datum der Quellen.