Zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie hat die Schweiz verschiedene Massnahmen getroffen. Seit dem 16. März gilt die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz!
Der dringende Aufruf an die Bevölkerung: BLEIBEN SIE ZUHAUSE. RETTEN SIE LEBEN.
20.03.2020: Verschärfung COVID-19-Verordnung 2, Bundesrat
Bundesrat verschäft und präzisiert COVID-19 Verordnung nochmals
DRINGENDE BOTSCHAFT: BLEIBEN SIE ZUHAUSE!
Übersicht zu den COVID-19-Massnahmen
- Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum sind verboten.
- Bis 5 Personen gilt ein Mindestabstand von 2 Meter
Quelle: Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), Bundesrat, 20.03.2020
16.03.2020: Verschärfung COVID-19-Verordnung 2, Bundesrat
Bundesrat verfügt die ausserordentliche Lage (Notrecht)
Art. 7 Ausserordentliche Lage
Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.
Quelle: Epidemiengesetzes vom 28. September 2012
Übersicht zu den COVID-19-Massnahmen
- Generelles Veranstaltungsverbot
- Schliessung aller Restaurationsbetriebe, Bars, Discos
- Schliessung aller Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe
- Schliessung Einkaufsläden & Märkte (mit Ausnahmen z.B. Lebensmittel)
- Besonders gefährtete Personen sollen zuhause bleiben. Als besonders gefährdet gelten Personen ab 65 Jahren, sowie Personen mit entsprechenen Erkrankungen.
- Diese Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gelten schweizweit bis zum 19. April 2020.
Quelle: Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), Bundesrat, 16.03.2020
13.03.2020: COVID-19-Verordnung 2, Bundesrat
- Keine Veranstaltungen über 100 Personen
- Gastrobetriebe nur noch maximal 50 Personen
- Generelles Schulungsverbot (bis 4. April 2020)
Quelle: Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), Bundesrat, 13.03.2020
Aufgrund der sich schnell ändernden Situation, versuchen wir die Daten stets aktuell zu halten. Beachten Sie jedoch das jeweilige Datum der Quellen.